Vermittlungsstelle für gemeinnützige Arbeit

Der Sozialverein „Die Brücke e.V.“ ist eine Vermittlungsstelle für gemeinnützige Arbeit und wird von den Amtsgerichten und Justizbehörden beauftragt. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, sind wir – aber auch die Justizbehörden insgesamt – auf geeignete Einsatzstellen angewiesen. Geeignet ist eine Einsatzstelle, wenn diese eine öffentliche Einrichtung, eine gemeinnützige Organisation oder ein eingetragener Verein ist.

Wie und Wo kann gemeinnützige Arbeit geleistet werden?

Gerichtlich angeordnet

Gemeinnützige Arbeit wird in folgenden Fällen vom Gericht angeordnet:

  • Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen (§ 10 und 15 JGG)

  • Bewährungsauflagen (§ 56 StGB)

  • Umwandlung von Geldstrafen (§ 40ff. StGB)

Unser Motto dabei: „Schwitzen statt sitzen!“

So läuft die Vermittlung ab
1.

Anordnung

Das Gericht ordnet eine Arbeitsleistung mit einer bestimmten Stundenzahl an oder die Staatsanwaltschaft hat die Tilgung einer Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit bewilligt.

2.

Terminvereinbarung

Rufen Sie uns einfach unter der 0159 / 062 508 16 an und vereinbaren einen Termin für die Vermittlungsstelle.

Für Berufstätige ist dies auch Donnerstagnachmittag möglich.

Öffnungszeiten
Montag – Freitag, 8:00 – 12:00 Uhr
Termine nur nach Vereinbarung.

Offene Sprechstunde:
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr

3.

Arbeiten

Sie leisten Ihre gemeinnützige Arbeit streng nach den Anweisungen der vermittelten Einrichtung und zu den vereinbarten Zeiten.

Bei Krankheit informieren Sie bitte umgehend die Stelle. Sollten Sie bei Krankheit längerfristig nicht arbeiten können oder es sonstige Probleme bei der Arbeitsleistung geben, dann informieren Sie uns bitte umgehend telefonisch, um Weiteres regeln zu können.

4.

Bestätigung

Sobald die Arbeitsauflage erfüllt ist, bestätigt uns dies Ihre Arbeitsstelle. Wir leiten dies dann dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft weiter.

Sollte die Arbeit nicht angetreten oder abgebrochen werden, teilen wir dies ebenfalls dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft mit.

An wen wir vermitteln

Wir vermitteln Sie in öffentliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, bei denen diese Arbeit geleistet werden kann. So weit als möglich versuchen wir dabei auch Interessen, Begabungen oder Probleme (Erreichbarkeit der Stelle, Arbeitszeiten) zu berücksichtigen.

Eine Ableistung ist während der Woche oder auch am Wochenende möglich. Der vermittelnden Einrichtung bzw. Organisation wird nur Ihr Name und Ihre Adresse sowie die Anzahl der zu leistenden Stunden mitgeteilt.

Klienten werden nach Möglichkeit und Bedarf in gemeinnützige Einrichtungen vermittelt. Einsatzmöglichkeiten versuchen wir ortsnah zu vermitteln.

Mögliche Einsatzstellen sind z. B.:

  • Gemeinden (z. B. Gemeindeverwaltungen)

  • Krankenhäuser

  • Kindergärten

  • Kirchen

  • Jugendkulturzentren

  • Sportvereine

  • BRK

  • gemeinnützig tätige Kulturvereine

  • Tierschutzvereine

Frechdachs

Frechdachse einfangen und sinnvoll einsetzen

Immer häufiger werden schon sehr junge Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren vom Gericht zu Arbeitsleistungen verurteilt. Dabei kommt es zu zwei Problematiken, die das Projekt Frechdachs lösen will. Zum einen haben so junge Menschen keinerlei arbeitstechnische Erfahrung, zum anderen mangelt es auch an Einrichtungen, diese Jugendlichen zeitnah unterzubringen.

Mit dem Projekt Frechdachs schafft die Brücke nun einen Ort, an dem besonders junge Delinquenten sinnvoll ihre Strafe abarbeiten können. So entsteht unter ihrer Mithilfe auf dem Gelände des Brückehofs ein Gewächshaus in dem dann ebenfalls von von ihnen Obst und Gemüse angebaut werden soll. Zusätzlich gilt es Hühner zu pflegen und Eier einzusammeln.

All diese Maßnahmen werden natürlich umfangreich sozialpädagogisch begleitet, um die Jugendlichen zur Selbstreflektion anzuleiten und Respekt zu lernen und Respekt zu erfahren.

Häufig gestellte Fragen

Wie erreiche ich die Vermittlungsstelle?

Am besten per Mail an vermittlungsstelle@bruecke-ev.de oder zu den Telefonzeiten mit einem Anruf oder eine Whatsapp -Nachricht unter 0159/ 06250816

Öffnungszeiten
Montag – Freitag 8:00 – 12.00 Uhr
Vereinbaren Sie bitte zuvor telefonisch einen Termin.

Offene Sprechstunde:
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr

Was macht die Vermittlungsstelle?

Sie sucht für jeden Sozialstundler eine passende Einsatzstelle und verwaltet alle Daten und Stundenzettel. Sie hält den Kontakt zu den Sozialstundler, Einsatzstellen und Gerichten aufrecht.
Im Notfall sucht die Vermittlungsstelle nach Lösungen, um einen Arrest zu vermeiden.

Warum muss ich zu einem persönlichen Termin erscheinen?

Durch ein persönliches Gespräch ist es möglich, einander kurz kennenzulernen. Gerade bei hoher Stundenzahl ist die Vermittlung einfacher, wenn man eine Person etwas einschätzen kann. Durch ein Telefonat ist der erste Eindruck leider schwierig zu gewinnen.

Was sind meine Aufgaben während der gemeinnützigen Arbeit?

Vereinfacht gesagt, können alle einfach helfenden Tätigkeiten in Auftrag gegeben werden.
Also alle Tätigkeiten, die ohne besondere Ausbildung ausgeübt werden können.
Dazu zählen z.B. Hilfstätigkeiten im Hausmeisterdienst, Reinigungsaufträge, Kleidersortierung usw.
Die Tätigkeiten werden von der Einsatzstelle festgelegt.

Was passiert, wenn die Einsatzstelle nicht mit meiner Arbeit zufrieden ist?

In den meisten Fällen werden Sie von Ihrem Ansprechpartner auf Ihr Fehlverhalten hingewiesen und Sie erhalten die Chance die Arbeit besser auszuführen.
Gelegentlich kommt es dazu, dass eine Einsatzstelle die Zusammenarbeit mit dem Klienten beendet. Wenn es dazu kommt, sollten Sie sich unbedingt zur erneuten Vermittlung bei uns melden. Unser Konzept sieht zweite Chancen vor -die erhalten Sie auch.

Was passiert, wenn ich meine Stunden nicht ableiste?

Die Vermittlungsstelle meldet Ihre fehlende Arbeitsleistung an das Gericht und dort wird entschieden, wie es weitergeht.
Das kann ein Anhörungstermin sein, eine Arrestanordnung oder erneute Anforderung der Geldbuße.
Ist der Arrest erstmal angeordnet, ist es schwer diesen zu verhindern. Bitte lassen Sie es nicht soweit kommen.

Wann wird gemeinnützige Arbeit vom Gericht angeordnet?

  • Arbeitsweisungen und Arbeitsauflagen (§10 und 15JGG)
  • Bewährungsauflagen (§56 StGB)
  • Umwandlung von Geldstrafen (§40ff StGB)

Ansprechpartner

Marlen Kohl

Vermittlerin in gemeinnützige Arbeit

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